13.1. Das Verwaltungsgericht hat mit Entscheid VerwGE B 2018/219 vom 28. Februar 2019 seine Praxis zur Auferlegung der amtlichen Kosten im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren insoweit abgeändert, als die Kosten der zum Hauptgesuch akzessorischen Einsprache nicht gestützt auf Art. 95 Abs. 1 VRP von den Einsprechenden zu übernehmen sind, sofern die Einspracheerhebung nicht offensichtlich missbräuchlich erfolgt (vgl. E. 3 mit Hinweisen). Demnach lässt sich die Auferlegung von amtlichen Kosten für den erstinstanzlichen Einspracheentscheid der Beschwerdebeteiligten vom 26. Januar 2017 (act. 9/17/33 f.) nicht halten.