12. Soweit der Beschwerdeführer sodann noch die Auffassung vertritt (act. 5, S. 16-18 Ziff. III/E), das Bauvorhaben verstosse gegen Art. 684 ZGB, ist nicht erkennbar und wird von ihm auch nicht weiter dargetan, inwiefern die Ausführung und der spätere Betrieb und Unterhalt der erneuerten Quellfassungsanlagen, namentlich der Ersatz der bestehenden Quellwasserleitung zum Gebäude Assek.-Nr. 0016__, übermässige Immissionen im Sinne von Art.