4), dass die Bauarbeiten "im schlecht zugänglichen Waldgebiet entlang des S.__baches" erfolgen sollen. Vom Beschwerdeführer wird jedoch nicht behauptet, dass der Gemeindeweg X.__-S.__ bis zum Sammelschacht Nr. 0011__ mit Stufen durchsetzt und mit (geländegängigen) Fahrzeugen nicht befahrbar wäre. Daran ändert nichts, dass das Gebäude Assek.-Nr. 0016__ auf Parzelle Nr. 0001__ rund 8 m vom Gemeindeweg entfernt und um etwa 3 m über dem Niveau dieses öffentlichen Weges liegt, muss doch die Strasse nicht bis zu jedem einzelnen Gebäude bzw. jeder einzelnen Anlage führen.