entfernt werden – und der Zugänglichkeit für allfällige (nicht forstlichen Zwecken dienenden, vgl. E. 10.2 hiervor) Unterhaltsarbeiten an den Quellfassungsanlagen dienen soll. Für diese Zwecke erscheint die bestehende Zufahrt zu den Quellfassungsanlagen auch in tatsächlicher Hinsicht (vgl. zur rechtlichen Sicherstellung der Erschliessung E. 8 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 12 f.) noch als hinreichend. Die Beschwerdegegnerin hat zwar selbst eingestanden (vgl. Baubeschrieb, Ziff. 4), dass die Bauarbeiten "im schlecht zugänglichen Waldgebiet entlang des S.__baches" erfolgen sollen.