Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter substantiiert, dass die fragliche Zufahrt weiteren Zwecken als der Baustellenerschliessung – gemäss der Beschwerdegegnerin (vgl. Baubeschrieb Ziff. 4) sollen neben dem Materialtransport zur Baustelle im Rahmen der Bauausführung insgesamt ca. 100 m3 Aushubmaterial © Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte