Vielmehr genügt es, wenn Benützer und Besucher mit dem Motorfahrzeug in hinreichende Nähe gelangen und von dort über einen Weg zum Gebäude oder zur Anlage gehen können (vgl. BGer 1C_248/2019 vom 3. Februar 2020 E. 5.3, BGer 1C_387/2014 vom 20. Juni 2016 E. 7.2 und BGer 1C_271/2011 vom 27. September 2011 E. 3.2.2 je mit Hinweisen). Bei der strassenmässigen Erschliessung ausserhalb der Bauzone ist ein Ausbau der Zufahrten und erst recht eine Asphaltierung von bestehenden Wegen insbesondere dann zu vermeiden, wenn diese vorwiegend nichtlandwirtschaftlichen Bauten dienen und diese zu Fuss hinreichend erschlossen sind (vgl. E. Jeannerat, in: Aemisegger/