Zusammenhang (act. 2, S. 13 f. E. 9), zumindest implizit, so abgefasst, dass der Beschwerdeführer sich über die Tragweite des Entscheids hinreichend Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Verwaltungsgericht weiterziehen und dort eine detailliert begründete Eingabe einreichen konnte (vgl. dazu Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 4 lit. c der Verfassung des Kantons St. Gallen; SR 131.225, sGS 111.1, KV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 58 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP, BGer 1C_219/2018 vom 9. November 2018 E. 3.2 mit Hinweis). Dem Beschwerdeführer kann somit auch nicht gefolgt werden, soweit er eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht rügt.