Demzufolge erscheint auch diese Anlage standortgebunden. Welche überwiegenden öffentlichen Interessen dem Vorhaben entgegenstehen sollten, ist darüber hinaus weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer weiter dargetan. Namentlich hat das KFA in seiner Verfügung vom 30. September 2016 (act. 9/17/6, S. 2 E. 4) festgehalten, dass das Bauvorhaben den Waldbestand und die Waldfunktionen nicht gefährdet (vgl. dazu auch Jaissle, a.a.O., S. 137 f., wonach ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 16 Abs. 2 WaG, welcher das Interesse an der Walderhaltung überwiegt, unter anderem die Erhaltung der Trinkwasserversorgung sein kann). Sodann war die Begründung des angefochtenen Entscheids in diesem