Grundbuchbeleg Nr. … vom 23. Mai 1997 (act. 9/17/22 f.) hervorgeht, dass die Beschwerdegegnerin seinem Rechtsvorgänger zugunsten seines Grundstücks Nr. 0001__ ein Quellwasserbezugsrecht eingeräumt hat und er somit Anspruch auf einwandfreies, den Anforderungen des Lebensmittelrechts genügendes Trinkwasser hat (vgl. dazu Art. 3 Abs. 1 f. in Verbindung mit Anhängen 1 bis 3 der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen; SR 817.022.11, tbdv). Es macht deshalb Sinn, dass das Wasser vor der Abgabe an ihn mittels UV-Strahlung in der Sammelbrunnenstube aufbereitet werden wird. Demzufolge erscheint auch diese Anlage standortgebunden.