III/D/1) vorderhand noch dem Leitungszusammenschluss – insbesondere auch für den Hausanschluss des Beschwerdeführers – dient. Dessen ungeachtet bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass die neue Sammelbrunnenstube mit UV-Anlage gemäss der Darstellung der Beschwerdegegnerin (act. 9/48, S. 3 f.) nicht im bestehenden Gebäude Assek.-Nr. 0016__ eingebaut werden könnte. Soweit der Beschwerdeführer die Standortgebundenheit der projektierten UV-Anlage zur Entkeimung des Wassers in Zweifel zieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass aus dem Situationsplan und dem © Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte