Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist keine zusätzliche Sammelbrunnenstube auf Parzelle Nr. 0000__ geplant. Vielmehr soll die neue Sammelbrunnenstube, welche anstelle des Sammelschachts Nr. 0009__ auf Parzelle Nr. 0000__ erstellt werden soll, in ihrer Funktion die alte Sammelbrunnenstube im Gebäude Assek.-Nr. 0016__ auf Parzelle Nr. 0001__ ersetzen (vgl. Baubeschrieb Ziff. 2). Daran ändert nichts, dass das Gebäude Assek.-Nr. 0016__ noch nicht abgebrochen werden soll, da es gemäss der Beschwerdegegnerin (act. 19, S. 11 Ziff. III/D/1) vorderhand noch dem Leitungszusammenschluss – insbesondere auch für den Hausanschluss des Beschwerdeführers – dient.