Wie die Vorinstanz in Erwägung 9.2 und 9.5 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 14) nachvollziehbar ausgeführt hat, muss das Quellwasser dort gefasst werden, wo es zutage tritt. Deswegen bleiben die Quellfassungsanlagen X.__ im Rahmen der vorliegend strittigen Erneuerung technisch bzw. funktional standortgebunden, zumal auch die notwendigen weiterführenden Ableitungen Richtung Stufenpumpwerk mit Reservoir Y.__ zur Trinkwasserversorgung der Beschwerdegegnerin vorbestehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist keine zusätzliche Sammelbrunnenstube auf Parzelle Nr. 0000__ geplant.