Die Standortgebundenheit ist nicht nur bei der erstmaligen Bewilligung einer zonenfremden Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzone zu prüfen, sondern auch bei jeder späteren Änderung oder Erweiterung (vgl. BGer 1C_496/2011 vom 20. September 2012 E. 2.2 mit Hinweisen, in: BR 2013, S. 75). Sie ist zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (vgl. BGE 141 II 245 E. 7.6.1 und BGE 136 II 214 E. 2.1 je mit Hinweisen). Der Schutz des Waldes ist grundsätzlich im Rahmen der in Art.