14 Abs. 2 WaV). Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG setzt voraus, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte