10.2. Obgleich die projektierten nichtforstlichen Kleinbauten und -anlagen nach dem Gesagten keine Rodungsbewilligung benötigen, weil sie den Wald nicht geradezu zweckentfremden, sind sie für diesen nachteilig. Deshalb bedürfen sie einer forstrechtlichen Ausnahmebewilligung des KFA (Art. 16 Abs. 2 WaG und Art. 13 Abs. 1 EG-WaG in Verbindung mit Art. 2 VEG-WaG) und, weil sie als nachteilige Nutzungen dem Zweck des Waldes jedenfalls nicht ganz entsprechen, einer Ausnahmebewilligung des AREG nach Art. 24 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 RPG und Art. 87bis Abs. 2 BauG (vgl. BGE 139 II 134 E. 6.3 mit Hinweisen, siehe dazu auch Art. 11 WaG und Art. 14 Abs. 2 WaV).