Nach Einschätzung des KFA, der zuständigen kantonalen Forstbehörde, wird das Bestandesgefüge des Waldes davon nicht tangiert (vgl. Verfügung vom 30. September 2016, act. 9/17/6, S. 2 E. 4). Folglich ist bei den geplanten erneuerten Quellfassungsanlagen noch von einer punktuellen Beanspruchung des Waldbodens bzw. -weges auszugehen, welche keiner Rodungsbewilligung nach Art. 5 Abs. 2 WaG bedarf.