Nicht umstritten ist, dass die geplante Erneuerung der Quellfassungsanlagen X.__ keinem forstwirtschaftlichen Zweck dient (vgl. dazu BGE 123 II 499 E. 2 f., Jäger/Bühler, Schweizerisches Umweltrecht, Bern 2016, N 906, und S. Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Zürich 1994, S. 117). Im Rahmen der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kritik zu untersuchen ist, ob es sich dabei um eine für den Wald nachteilige Nutzung handelt, die eine Rodung im Sinne von Art. 4 WaG darstellt und einer Rodungsbewilligung (Art. 5 Abs. 2 ff. WaG) bedarf. Keiner solchen Bewilligung bedürfen nach Art.