10. Der Beschwerdeführer stellt sich zudem auf den Standpunkt (act. 5, S. 13 Ziff. III/D/1, act. 24 Ziff. III/A/2, C/3), sowohl die Ausführung der geplanten Bauarbeiten als auch der spätere Betrieb und Unterhalt der Anlagen hätten eine Rodungsbewilligung vorausgesetzt. Im Übrigen sei die neue Sammelbrunnenstube auf Parzelle Nr. 0000__ innerhalb des Waldareals weder zonenkonform noch standortgebunden. Diesbezüglich sei die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Die heutige © Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte