0019 f.__ und 0021__ auf Parzelle Nr. 0000__ reicht. Aus dem Textfeld "Spätere Erneuerung" ergibt sich indes ohne weiteres, dass diese Leitung im Rahmen des vorliegend strittigen Projekts vorerst nur auf einer Länge von ca. 23.50 m ab der neuen Sammelstube auf Parzelle Nr. 0000__ (und damit erst zu einem späteren Zeitpunkt bis zum Haus R.__) erstellt werden soll. Folglich erweist sich der Plan in dieser Hinsicht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als unvollständig, weil vorerst nur eine erste Etappe des "Hausanschlusses R.__" gebaut werden soll.