Sollten Dritte aufgrund der fehlenden Visierung von der Einsprache abgehalten worden sein, bedeutet dies keinen Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer, der im vorliegenden Verfahren von Belang wäre (vgl. hierzu BGer 1C_103/2016 vom 22. Juni 2017 E. 9 mit Hinweis). Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob auf diese rechtliche Begründung – wie es die Beschwerdegegnerin meint (act. 19, S. 3, 9 Ziff. II/3, III/C/2.1) – nicht hätte eingetreten werden dürfen, weil sie erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben wurde (vgl. dazu VerwGE B 2015/20 vom 23. August 2016 E. 1.2 mit Hinweisen).