29. Juli 2016/16. August 2016 (act. 9/17/10 und 13) deswegen nur unzureichend hätte abfassen können. Ein allfällig vorhandener Mangel bei der Visierung wurde auf jeden Fall dadurch geheilt, dass die Beschwerdebeteiligte auf die Einsprache eintrat (vgl. BGer 1C_495/2015 vom 1. Februar 2016 E. 4.1 mit Hinweisen) und sie materiell behandelte. Sollten Dritte aufgrund der fehlenden Visierung von der Einsprache abgehalten worden sein, bedeutet dies keinen Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer, der im vorliegenden Verfahren von Belang wäre (vgl. hierzu BGer 1C_103/2016 vom 22. Juni 2017 E. 9 mit Hinweis).