8. Der Beschwerdeführer bemängelt ferner (act. 5, S. 12 f. Ziff. III/C/3, act. 24, Ziff. III/C/ 4), das Bauvorhaben sei nicht visiert worden. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass Stellung und Ausmass der geplanten Bauten nicht gemäss Art. 81 Abs. 1 BauG visiert worden sind (vgl. dazu VerwGE B 2016/188 vom 30. Januar 2018 E. 5.1 mit Hinweisen), ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern er das Rechtsbegehren, die Begründung oder die Darstellung des Sachverhalts in seiner Einsprache vom © Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte