Entgegen anderslautender Darstellung des Beschwerdeführers ist überdies auf Parzelle Nr. 0001__ keine zusätzliche Wasserleitung, sondern nur ein Ersatz der bestehenden Leitung – allerdings mit grösserem Durchmesser – geplant (vgl. E. 6.2 hiervor). Die Beschwerdebeteiligte war daher befugt, das strittige Baugesuch auch ohne Vorliegen einer unterschriftlichen Zustimmung des Beschwerdeführers als Grundeigentümer der Parzelle Nr. 0001__ zu beurteilen. Damit erübrigte sich auch die Einleitung eines Enteignungsverfahrens (vgl. dazu zutreffende E. 7 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 12).