Wie die Vorinstanz in Erwägung 6.3 bis 6.5 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 11 f.) vorfrageweise überzeugend dargelegt hat, geht aus den Dienstbarkeitsverträgen vom 23. Mai 1997 (act. 9/17/22) klar hervor, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt ist, an der Sammelbrunnenstube Nr. 0008__ (Gebäude Assek.-Nr. 0016__) auf Parzelle Nr. 0001__ inklusive an notwendigen Zu- und Ableitungen Unterhalts-, Reparatur- und Erneuerungsarbeiten auszuführen. Entgegen anderslautender Darstellung des Beschwerdeführers ist überdies auf Parzelle Nr. 0001_