Bei dieser Bestimmung handelt es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift. Entscheidet sich die Baubehörde nach einer vorfrageweisen Würdigung (vgl. hierzu BGer 1C_246/2015 vom 4. März 2016 E. 2.4, VerwGE B 2014/27 vom 30. Juni 2015 E. 3.4.3 sowie VerwGE B 2012/184 vom 4. April 2013 E. 4.3 mit Hinweis[en]) dazu, auch ohne Vorliegen einer unterschriftlichen Zustimmung der Grundeigentümerin eine Beurteilung des Bauprojekts vorzunehmen, muss sie die Baubewilligung erteilen, sofern dieses dem Zweck der Nutzungszone entspricht und ihm aus den öffentlich-rechtlichen Vorschriften keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 87 Abs. 1 BauG). Für die Berücksichtigung privatrechtlicher