teilweise ersetzt werden sollen, schwarz gekennzeichnet. Sämtliche bestehenden Quellwasserleitungen sind dunkelblau und die neuen Entleerungsleitungen hellblau verzeichnet. Inwiefern sich diese Abweichungen von den Vorgaben von Art. 41 Abs. 2 BauR im konkreten Fall nachteilig auf die Rechts- und Interessenwahrung des Beschwerdeführers ausgewirkt haben sollten, ist indessen nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter dargetan. Dem Situationsplan lässt sich zusammen mit dem Baubeschrieb vom 27. Juni 2016/27. Juli 2016 (act. 9/17/17, 21, 25 je Ziff.