6.2. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt und die Beschwerdegegnerin selbst eingeräumt hat (act. 19, S. 6 Ziff. III/B/2), entspricht der Situationsplan nicht den Anforderungen von Art. 41 Abs. 2 BauR. Weder sind darin die zum Abbruch vorgesehenen Quellwasserleitungen (Quellableitungen) sowie die abzubrechenden Anlagen (Brunnenstuben Nrn. 0010 f.__ und 0013__-0015__ sowie Sammelschächte Nrn. 0009__ und 0011__) gelb noch die bestehenden Brunnenstube Nr. 0012__ und Quellwassersickerleitungen (Fassungsleitungen), welche erneuert resp. teilweise ersetzt werden sollen, schwarz gekennzeichnet.