bestehende Bauteile gilt die schwarze, für abzubrechende die gelbe und für neue die rote Farbe. Der Sinn dieser Regelung besteht darin, dass die Baubehörde bei An- und Umbauten sowie im Fall von Projektänderungen ohne weiteres erkennt, was Gegenstand eines Bau- bzw. eines Projektänderungsgesuchs ist. Der klaren und präzisen farblichen Darstellung kommt grösste Bedeutung zu. Unklarheiten wirken sich gewöhnlich zum Nachteil des Gesuchstellers aus, weil er diese zu vertreten hat (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1, 6. Aufl. 2019, S. 378, und C. Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, N 259).