Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Wenn für die Beurteilung des Baugesuchs in besonderen Fällen weitere Unterlagen erforderlich sind, ist der Gemeinderat berechtigt, diese zu verlangen (vgl. Art. 80 Abs. 3 BauG). Die Baureglemente enthalten nähere Vorschriften über die Unterlagen (vgl. VerwGE B 2015/14 vom 20. Januar 2017 E. 12.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Baureglements der Politischen Gemeinde B.__ (vom Baudepartement genehmigt am 22. Dezember 2006/20. Oktober 2009, BauR) sind bestehende, abzubrechende und beabsichtigte Bauten und Bauteile bei baulichen Veränderungen zu kennzeichnen. Für