Wie bereits in Bezug auf das Beschwerdeverfahren ausgeführt (vgl. E. 3.1 hiervor), ist auch hinsichtlich des vorinstanzlichen Rekursverfahrens nicht ersichtlich, was ein Augenschein an zusätzlichem Erkenntnisgewinn gebracht hätte. Die tatsächlichen Umstände wurden ausreichend erhoben. Die Vorinstanz hat das ihr diesbezüglich zustehende Ermessen nicht verletzt, indem sie in antizipierter Beweiswürdigung auf den vom Beschwerdeführer beantragten Augenschein verzichtet hat (vgl. dazu BGer 1C_435/2018 vom 15. Mai 2019 in BGE 145 I 250 nicht publizierte E. 4.4 mit Hinweisen, den von der Beschwerdegegnerin [act. 19, S. 4 f. Ziff. III/A/1] angerufenen Entscheid VerwGE B 2019/35;