4. Der Beschwerdeführer hält weiter dafür (act. 5, S. 4, 7 f. Ziff. II/3, III/A, act. 24 Ziff. III/B/ 3, C/4a), die Weigerung der Vorinstanz, im vorinstanzlichen Rekursverfahren einen Augenschein durchzuführen sowie Stellungnahmen des AREG und des Kantonsforstamtes (KFA) einzuholen, stelle eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.