keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vorgeworfen werden, soweit sie auf die Einreichung der vom Beschwerdeführer beantragten zusätzlichen Akten verzichtete, welche vom Verwaltungsgericht wie gesagt in antizipierter Beweiswürdigung gar nicht einverlangt worden sind.