Überdies kann auf die weiteren beantragten prozessualen Vorkehren, insbesondere auf die Durchführung eines Augenscheins im Sinne von Art. 12 Abs. 1 VRP, verzichtet werden, da daraus ebenfalls keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. dazu BGer 1C_13/2018 vom 13. März 2019 E. 3 mit Hinweisen). Im Übrigen kann der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren trotz den anderslautenden Vorhalten des Beschwerdeführers (act. 24 Ziff. III/A/5) keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art.