Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist hingegen insoweit auf die Beschwerde, als damit (Antrag Ziff. I/1 f. je Abs. 1 lit. a, und I/3) die Aufhebung des Entscheides des Rates der Beschwerdebeteiligten vom 26. Januar 2017 (act. 9/17/33-35), insbesondere auch deren Kostenspruch, beantragt wird. Dieser Entscheid wurde durch den vorliegend angefochtenen Entscheid ersetzt und gilt inhaltlich als mitangefochten (Devolutiveffekt, vgl. dazu BGer 1C_560/2017 vom 17. Dezember 2018 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 134 II 142 E. 1.4).