ist zur Erhebung des Rechtsmittels befugt (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde vom 7. Juli 2019 (act. 1) erfolgte rechtzeitig und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 12. September 2019 (act. 5) die formellen und inhaltlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 sowie Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (act. 19, S. 4, 12 Ziff. III/A/1, E/1) kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei teilweise seiner Substantiierungspflicht nicht nachgekommen (vgl. dazu BGer 2C_534/2016 vom 21. März 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.