beantragte die Beschwerdebeteiligte durch ihren Rechtsvertreter resp. die Beschwerdegegnerin durch ihre Rechtsvertreterin, es sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In der Folge liessen sich der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2019, 5. Februar 2020 und 15. Juni 2020 (act. 24, 31 und 38) und die Beschwerdegegnerin am 15. Januar 2020 (act. 27) abschliessend vernehmen. Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: