f. je Abs. 2). Unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens seien die Auferlegung der amtlichen Kosten von CHF 3'000 für das Rekursverfahren, die Einsprachegebühr des Rates der Beschwerdebeteiligten vom 26. Januar 2017 von CHF 500 sowie die Zusprache einer ausseramtlichen Entschädigung von CHF 2'750 an die Beschwerdegegnerin für das Rekursverfahren aufzuheben (Ziff. I/3). Mit Vernehmlassung vom 24. September 2019 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (act. 8). Mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2019 (act. 18) bzw. vom 13. November 2019 (act. 19) beantragte die Beschwerdebeteiligte durch ihren Rechtsvertreter resp.