den Entscheid vom 1./5. Dezember 2016. Gleichzeitig wies er die Einsprache von K.__ vom 29. Juli 2016 in öffentlich-rechtlicher Hinsicht sowie neu auch in privatrechtlicher Hinsicht gemäss Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, ZGB) ab und bewilligte das Bauvorhaben unter gleichzeitiger Eröffnung aller kantonalen Teilverfügungen als Gesamtentscheid. Für das Einspracheverfahren auferlegte er dem Einsprecher amtliche Kosten in der Höhe von CHF 500 (act. 9/17/1, 13 f., 17, 20, 26-29, 32-35).