Entscheid Verwaltungsgericht, 13.08.2020 Bauen ausserhalb der Bauzonen, Verfahren, Art. 24 RPG, Art. 5 Abs. 2 ff., Art. 16 Abs. 2 WaG, Art. 4 lit. a WaV. Durch die im Streit liegende Erneuerung bestehender Quellfassungsanlagen wird der Waldboden nur punktuell beansprucht, weshalb dafür keine Rodungsbewilligung erforderlich war (Verwaltungsgericht, B 2019/146). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 23. September 2021 gutgeheissen (Verfahren 1C_502/2020). Entscheid vom 13. August 2020 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterinnen Zindel, Reiter; Gerichtsschreiber Bischofberger Verfahrensbeteiligte K.__, Beschwerdeführer,