{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-08-13", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-146_2020-08-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9586&type=1563347022&cHash=acad5bc6e8f6168435cd52290800bab2", "Checksum": "85f455d49e72bb71305b16545a7061e9"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/146"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/146"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/146"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:37:31", "Checksum": "8f646c481ec9594b4f926be9bea889ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/146\n\nRechtsvertreter des Beschwerdeführers konnte der zitierte\nVerwaltungsgerichtsentscheid im Zeitpunkt der Rekurserhebung am 15. Februar 2017\n(act. 9/1) noch nicht bekannt gewesen sein. Allerdings kündigte die Vorinstanz dem\nBeschwerdeführer die Änderung ihrer seit dem 12. Dezember 2014 ausgeübten festen\nPraxis mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2018 an (act. 21). Da der\nBeschwerdeführer daraufhin an seinem Rekurs festhielt (vgl. Rekursergänzung vom\n29. Januar 2018, act. 9/27), rechtfertigte es sich nicht, auf die Erhebung von amtlichen\nKosten zu verzichten. Nachdem die konkrete Bemessung der amtlichen Kosten im\nRekursverfahren vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht beanstandet worden ist und\nnichts ersichtlich ist, was eine Abänderung des Kostenspruchs von Amtes wegen\nrechtfertigen würde, erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers als unbehelflich.\n\n13.3.\nEntsprechend der Verlegung der amtlichen Kosten (vgl. E. 13.2 hiervor) hätte der\nBeschwerdeführer die Beschwerdegegnerin für das Rekursverfahren ausseramtlich zu\nentschädigen (vgl. Art. 98 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP und VerwGE\nB 2018/75 vom 21. März 2019 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Nach der\nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kommt Politischen Gemeinden indessen\ngrundsätzlich kein Anspruch auf Entschädigung ausseramtlicher Kosten zu (vgl.\nVerwGE 2014/203 vom 25. Mai 2016 E. 5.2 mit Hinweisen). Von diesem Grundsatz wird\nnur abgewichen, wenn das Gemeinwesen wie eine Privatperson betroffen ist, so als\nGrundeigentümer oder als Bauherr (vgl. VerwGE B 2015/279 vom 28. März 2017 E. 8\nmit Hinweisen). Dies trifft vorliegend nicht zu. Die Beschwerdegegnerin ist zwar\nBauherrin, nimmt aber mit der geplanten Erneuerung der Quellfassungsanlagen und -\nleitungen für ihre Trinkwasserversorgung öffentliche Interessen wahr, weshalb ihr im\nRekursverfahren keine Entschädigung für ausseramtliche Kosten zusteht. Die\nBeschwerde ist daher auch diesbezüglich teilweise gutzuheissen und Dispositiv-\nZiffer 3b des angefochtenen Entscheids entsprechend anzupassen.\n\n14.\nBei diesem Verfahrensausgang gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens\nzulasten des mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführers (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP\nund VerwGE B 2016/237 vom 25. Oktober 2018 E. 7 mit Hinweis). Eine\nEntscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 4'000 ist angemessen (Art. 7\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZiff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12, GKV). Diese ist mit dem\ngeleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.\n\nWeil der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen mehrheitlich unterlegen ist, hat er auch\nkeinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren\n(Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Ebenso steht sowohl der\nBeschwerdegegnerin als auch der Beschwerdebeteiligten kein Kostenersatz zu (vgl.\nE. 13.3 hiervor).\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:\n\n1.\nDie Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 und 3b des\nangefochtenen Rekursentscheids lauten neu wie folgt:\n\n\"1. Der Rekurs von K.__, B.__, wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 5 des\nEinspracheentscheids der Politischen Gemeinde B.__ vom 26. Januar 2017\naufgehoben.\"\n\n\"3. […]\n\nb) Das Begehren der Stadt A.__ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird\nabgewiesen. […]\"\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n2.\nDer Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von\nCHF 4'000 unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.\n\n3.\nAusseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/22\n"}