{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-08-13", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-146_2020-08-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9586&type=1563347022&cHash=acad5bc6e8f6168435cd52290800bab2", "Checksum": "85f455d49e72bb71305b16545a7061e9"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/146"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/146"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/146"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:37:31", "Checksum": "8f646c481ec9594b4f926be9bea889ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/146\n\n11.2.\nWie sich dem Situationsplan und dem Geoportal entnehmen lässt, erfolgt die Zufahrt\nzum vorliegend strittigen Bauvorhaben über die Gemeindestrasse dritter Klasse S.__\n(Parzelle Nr. 0022__) sowie auf der Parzelle Nr. 0000__ über den Gemeindeweg erster\nKlasse F.__-G.__ und ab dem Gebäude Assek.-Nr. 0023__ über den Gemeindeweg\ndritter Klasse X.__-S.__ (vgl. dazu auch act. 19, S. 12 Ziff. III/D/2). Es ist nicht\nersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter substantiiert, dass die\nfragliche Zufahrt weiteren Zwecken als der Baustellenerschliessung – gemäss der\nBeschwerdegegnerin (vgl. Baubeschrieb Ziff. 4) sollen neben dem Materialtransport zur\nBaustelle im Rahmen der Bauausführung insgesamt ca. 100 m3 Aushubmaterial\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nentfernt werden – und der Zugänglichkeit für allfällige (nicht forstlichen Zwecken\ndienenden, vgl. E. 10.2 hiervor) Unterhaltsarbeiten an den Quellfassungsanlagen dienen\nsoll. Für diese Zwecke erscheint die bestehende Zufahrt zu den Quellfassungsanlagen\nauch in tatsächlicher Hinsicht (vgl. zur rechtlichen Sicherstellung der Erschliessung E. 8\ndes angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 12 f.) noch als hinreichend. Die\nBeschwerdegegnerin hat zwar selbst eingestanden (vgl. Baubeschrieb, Ziff. 4), dass die\nBauarbeiten \"im schlecht zugänglichen Waldgebiet entlang des S.__baches\" erfolgen\nsollen. Vom Beschwerdeführer wird jedoch nicht behauptet, dass der Gemeindeweg\nX.__-S.__ bis zum Sammelschacht Nr. 0011__ mit Stufen durchsetzt und mit\n(geländegängigen) Fahrzeugen nicht befahrbar wäre. Daran ändert nichts, dass das\nGebäude Assek.-Nr. 0016__ auf Parzelle Nr. 0001__ rund 8 m vom Gemeindeweg\nentfernt und um etwa 3 m über dem Niveau dieses öffentlichen Weges liegt, muss\ndoch die Strasse nicht bis zu jedem einzelnen Gebäude bzw. jeder einzelnen Anlage\nführen.\n\n12.\nSoweit der Beschwerdeführer sodann noch die Auffassung vertritt (act. 5, S. 16-18\nZiff. III/E), das Bauvorhaben verstosse gegen Art. 684 ZGB, ist nicht erkennbar und\nwird von ihm auch nicht weiter dargetan, inwiefern die Ausführung und der spätere\nBetrieb und Unterhalt der erneuerten Quellfassungsanlagen, namentlich der Ersatz der\nbestehenden Quellwasserleitung zum Gebäude Assek.-Nr. 0016__, übermässige\nImmissionen im Sinne von Art. 684 ZGB auf seinem Grundstück Nr. 0001__\nverursachen sollten (vgl. dazu BGer 5A_774/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2, in:\nBR 2018, S. 395, BGer 5A_47/2016 vom 26. September 2016 E. 2 mit Hinweisen, in:\nBR 2017, S. 181, BGE 138 III 49 E. 4.4.2 mit Hinweisen, in: Pra 2012 Nr. 75, und\nT. Göksu, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,\n3. Aufl. 2016, N 14 zu Art. 684 ZGB, siehe auch E. 10.2 des angefochtenen Entscheids,\nact. 2, S. 15). Aus den erforderlichen wald- und raumplanungsrechtlichen\nAusnahmebewilligungen (vgl. E. 10.2 hiervor) ergibt sich jedenfalls nichts Gegenteiliges.\n\n13.\nSchliesslich bemängelt der Beschwerdeführer den vor- und erstinstanzlichen\nKostenspruch (act. 5, S. 3, 18 Ziff. I/3, III/F).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n13.1.\nDas Verwaltungsgericht hat mit Entscheid VerwGE B 2018/219 vom 28. Februar 2019\nseine Praxis zur Auferlegung der amtlichen Kosten im erstinstanzlichen\nBaubewilligungsverfahren insoweit abgeändert, als die Kosten der zum Hauptgesuch\nakzessorischen Einsprache nicht gestützt auf Art. 95 Abs. 1 VRP von den\nEinsprechenden zu übernehmen sind, sofern die Einspracheerhebung nicht\noffensichtlich missbräuchlich erfolgt (vgl. E. 3 mit Hinweisen). Demnach lässt sich die\nAuferlegung von amtlichen Kosten für den erstinstanzlichen Einspracheentscheid der\nBeschwerdebeteiligten vom 26. Januar 2017 (act. 9/17/33 f.) nicht halten. Die\nBeschwerde ist daher in dieser Hinsicht (Kostenauferlegung im Einspracheverfahren)\nteilweise gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids\nentsprechend anzupassen.\n\n13.2.\nDie Kostenverlegung im Rekursverfahren richtet sich bei Streitigkeiten in erster Linie\nnach dem Erfolgsprinzip (Art. 95 Abs. 1 VRP). Der Beschwerdeführer ist vor der\nVorinstanz mit seinen Anträgen vollumfänglich unterlegen. Dass die Vorinstanz unter\ndiesen Umständen die Kosten nach dem Erfolgsprinzip verlegte, lässt sich deshalb\nnicht beanstanden. Auf die Erhebung amtlicher Kosten wird indessen in Anwendung\nvon Art. 97 VRP grundsätzlich verzichtet, wenn eine Rechtsfrage in einem Verfahren\nerstmals entschieden oder eine feste Praxis ohne vorherige Ankündigung geändert\nwird. Wesentlich ist, dass das Verfahren in guten Treuen geführt werden konnte, wie\ndies bei Grenzfällen, bei widersprüchlicher oder bei fehlender Praxis der Behörden und\nGerichte der Fall sein kann (vgl. R. von Rappard-Hirt, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.],\na.a.O., N 7 zu Art. 97).\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit Entscheid VerwGE B 2015/279 vom 28. März 2017,\nbestätigt mit BGer 5C_1/2017 und 5A_434/2017 je vom 10. August 2017, klargestellt,\ndass seit Inkrafttreten des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 am 1. August 1972 Art. 685\nAbs. 1 ZGB nie Gegenstand eines Verfahrens vor den Behörden der\nVerwaltungsrechtspflege war (vgl. E. 6 mit Hinweisen). Demgegenüber vertrat die\nVorinstanz offenbar seit dem Bundesgerichtsentscheid BGer 5A_814/2014 vom\n12. Dezember 2014 eine gegenteilige Meinung (vgl. E. 3.3 des angefochtenen\nEntscheids und Juristische Mitteilungen des Baudepartements 2015/IV/6). Dem\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}