{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-08-13", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-146_2020-08-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9586&type=1563347022&cHash=acad5bc6e8f6168435cd52290800bab2", "Checksum": "85f455d49e72bb71305b16545a7061e9"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/146"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/146"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/146"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:37:31", "Checksum": "8f646c481ec9594b4f926be9bea889ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/146\n\nWie die Vorinstanz in Erwägung 9.2 und 9.5 des angefochtenen Entscheids (act. 2,\nS. 14) nachvollziehbar ausgeführt hat, muss das Quellwasser dort gefasst werden, wo\nes zutage tritt. Deswegen bleiben die Quellfassungsanlagen X.__ im Rahmen der\nvorliegend strittigen Erneuerung technisch bzw. funktional standortgebunden, zumal\nauch die notwendigen weiterführenden Ableitungen Richtung Stufenpumpwerk mit\nReservoir Y.__ zur Trinkwasserversorgung der Beschwerdegegnerin vorbestehen.\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist keine zusätzliche\nSammelbrunnenstube auf Parzelle Nr. 0000__ geplant. Vielmehr soll die neue\nSammelbrunnenstube, welche anstelle des Sammelschachts Nr. 0009__ auf Parzelle\nNr. 0000__ erstellt werden soll, in ihrer Funktion die alte Sammelbrunnenstube im\nGebäude Assek.-Nr. 0016__ auf Parzelle Nr. 0001__ ersetzen (vgl. Baubeschrieb\nZiff. 2). Daran ändert nichts, dass das Gebäude Assek.-Nr. 0016__ noch nicht\nabgebrochen werden soll, da es gemäss der Beschwerdegegnerin (act. 19, S. 11\nZiff. III/D/1) vorderhand noch dem Leitungszusammenschluss – insbesondere auch für\nden Hausanschluss des Beschwerdeführers – dient. Dessen ungeachtet bestreitet der\nBeschwerdeführer nicht, dass die neue Sammelbrunnenstube mit UV-Anlage gemäss\nder Darstellung der Beschwerdegegnerin (act. 9/48, S. 3 f.) nicht im bestehenden\nGebäude Assek.-Nr. 0016__ eingebaut werden könnte. Soweit der Beschwerdeführer\ndie Standortgebundenheit der projektierten UV-Anlage zur Entkeimung des Wassers in\nZweifel zieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass aus dem Situationsplan und dem\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGrundbuchbeleg Nr. … vom 23. Mai 1997 (act. 9/17/22 f.) hervorgeht, dass die\nBeschwerdegegnerin seinem Rechtsvorgänger zugunsten seines Grundstücks\nNr. 0001__ ein Quellwasserbezugsrecht eingeräumt hat und er somit Anspruch auf\neinwandfreies, den Anforderungen des Lebensmittelrechts genügendes Trinkwasser\nhat (vgl. dazu Art. 3 Abs. 1 f. in Verbindung mit Anhängen 1 bis 3 der Verordnung des\nEDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und\nDuschanlagen; SR 817.022.11, tbdv). Es macht deshalb Sinn, dass das Wasser vor der\nAbgabe an ihn mittels UV-Strahlung in der Sammelbrunnenstube aufbereitet werden\nwird. Demzufolge erscheint auch diese Anlage standortgebunden. Welche\nüberwiegenden öffentlichen Interessen dem Vorhaben entgegenstehen sollten, ist\ndarüber hinaus weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer weiter\ndargetan. Namentlich hat das KFA in seiner Verfügung vom 30. September 2016\n(act. 9/17/6, S. 2 E. 4) festgehalten, dass das Bauvorhaben den Waldbestand und die\nWaldfunktionen nicht gefährdet (vgl. dazu auch Jaissle, a.a.O., S. 137 f., wonach ein\nwichtiger Grund im Sinne von Art. 16 Abs. 2 WaG, welcher das Interesse an der\nWalderhaltung überwiegt, unter anderem die Erhaltung der Trinkwasserversorgung sein\nkann). Sodann war die Begründung des angefochtenen Entscheids in diesem\nZusammenhang (act. 2, S. 13 f. E. 9), zumindest implizit, so abgefasst, dass der\nBeschwerdeführer sich über die Tragweite des Entscheids hinreichend Rechenschaft\ngeben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Verwaltungsgericht weiterziehen\nund dort eine detailliert begründete Eingabe einreichen konnte (vgl. dazu Art. 29\nAbs. 2 BV, Art. 4 lit. c der Verfassung des Kantons St. Gallen; SR 131.225, sGS 111.1,\nKV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 58 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP, BGer 1C_219/2018\nvom 9. November 2018 E. 3.2 mit Hinweis). Dem Beschwerdeführer kann somit auch\nnicht gefolgt werden, soweit er eine Verletzung der vorinstanzlichen\nBegründungspflicht rügt.\n\n11.\nÜberdies bringt der Beschwerdeführer neu im Beschwerdeverfahren vor (act. 5, S. 16\nZiff. III/D/2, act. 24 Ziff. III/C/5, act. 31 Ziff. 2), das Bauvorhaben sei nicht hinreichend\nerschlossen. Es gebe keine Strasse, die zum Bauvorhaben, namentlich zum Gebäude\nAssek.-Nr. 0016__ auf Parzelle Nr. 0001__, führe.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n11.1.\nDas Erschliessungserfordernis nach Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2\nIngress und lit. b RPG sowie Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BauG gilt für alle Bauten\nund Anlagen und deren Änderungen, unabhängig davon, ob sie inner- oder ausserhalb\nder Bauzone liegen bzw. einer ordentlichen Baubewilligung oder einer\nAusnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG bedürfen (vgl. VerwGE B 2011/141 vom\n20. März 2012 E. 3.1.1 mit Hinweisen, in: GVP 2012 Nr. 20). Was als hinreichende\nZufahrt gilt, hängt von der beanspruchten Nutzung des Grundstücks sowie von den\nmassgeblichen (namentlich örtlichen) Umständen des Einzelfalls ab (vgl.\nBGer 1C_30/2010 vom 2. November 2010 E. 3.1, in: SJZ 107/2011, S. 468, sowie\nVerwGE B 2019/244 vom 3. Mai 2020 E. 4 je mit Hinweisen). Art. 19 Abs. 1 RPG und\nArt. 49 Abs. 2 lit. a BauG verlangen nicht, dass eine befahrbare Strasse bis zum\nBaugrundstück oder gar zu jedem einzelnen Gebäude reicht. Vielmehr genügt es, wenn\nBenützer und Besucher mit dem Motorfahrzeug in hinreichende Nähe gelangen und\nvon dort über einen Weg zum Gebäude oder zur Anlage gehen können (vgl.\nBGer 1C_248/2019 vom 3. Februar 2020 E. 5.3, BGer 1C_387/2014 vom 20. Juni 2016\nE. 7.2 und BGer 1C_271/2011 vom 27. September 2011 E. 3.2.2 je mit Hinweisen). Bei\nder strassenmässigen Erschliessung ausserhalb der Bauzone ist ein Ausbau der\nZufahrten und erst recht eine Asphaltierung von bestehenden Wegen insbesondere\ndann zu vermeiden, wenn diese vorwiegend nichtlandwirtschaftlichen Bauten dienen\nund diese zu Fuss hinreichend erschlossen sind (vgl. E. Jeannerat, in: Aemisegger/\nMoor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich 2016,\nN 25 zu Art. 19).\n\n"}