{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-08-13", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-146_2020-08-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9586&type=1563347022&cHash=acad5bc6e8f6168435cd52290800bab2", "Checksum": "85f455d49e72bb71305b16545a7061e9"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/146"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/146"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/146"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:37:31", "Checksum": "8f646c481ec9594b4f926be9bea889ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/146\n\n10.1.\nWie sich dem Situationsplan und dem Geoportal (www.geoportal.ch) entnehmen lässt,\nbefindet sich das vorliegend strittige Bauvorhaben mit Ausnahme der Brunnenstube\nNr. 0012__ auf Parzelle Nr. 0000__ und der neuen Leitung zum Gebäude Assek.-\nNr. 0016__ auf Parzelle Nr. 0001__ in der Tat im Wald (vgl. zum Begriff Art. 2 des\nBundesgesetzes über den Wald, Waldgesetz; SR 921.0, WaG, in Verbindung mit Art. 1\nff. der Verordnung über den Wald, Waldverordnung; SR 921.01, WaV, und Art. 1 des\nEinführungsgesetzes zur eidgenössischen Waldgesetzgebung; sGS 651.1, EG-WaG,\nsowie Art. 3 f. der Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen\nWaldgesetzgebung; sGS 651.11, VEG-WaG, siehe dazu auch Art. 18 Abs. 3 des\nBundesgesetzes über die Raumplanung, Raumplanungsgesetz; SR 700, RPG). Nicht\numstritten ist, dass die geplante Erneuerung der Quellfassungsanlagen X.__ keinem\nforstwirtschaftlichen Zweck dient (vgl. dazu BGE 123 II 499 E. 2 f., Jäger/Bühler,\nSchweizerisches Umweltrecht, Bern 2016, N 906, und S. Jaissle, Der dynamische\nWaldbegriff und die Raumplanung, Zürich 1994, S. 117). Im Rahmen der vom\nBeschwerdeführer vorgebrachten Kritik zu untersuchen ist, ob es sich dabei um eine\nfür den Wald nachteilige Nutzung handelt, die eine Rodung im Sinne von Art. 4 WaG\ndarstellt und einer Rodungsbewilligung (Art. 5 Abs. 2 ff. WaG) bedarf. Keiner solchen\nBewilligung bedürfen nach Art. 4 lit. a WaV punktuelle oder unbedeutende\nBeanspruchungen von Waldboden für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen, wie\nbescheidene Rastplätze, Feuerstellen, Sport- und Lehrpfade, erdverlegte Leitungen\nund Kleinantennenanlagen, die das Bestandesgefüge des Waldes nicht beeinträchtigen\n(vgl. dazu BGE 139 II 134 E. 6.2 und BGer 1C_551/2010 vom 7. Dezember 2011 E. 4.2,\nin: BR 2012, S. 180, je mit Hinweisen).\n\nIm konkreten Fall sollen gemäss dem Situationsplan und dem Baubeschrieb sämtliche\nneuen (Entleerungsleitungen) bzw. erneuerten Leitungen (Quellwasserleitungen resp.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nQuellableitungen, Quellwassersickerleitungen bzw. Fassungsleitungen) erdverlegt\nwerden. Überdies ist geplant, die im Wald bestehenden Brunnenstuben durch je zwei\nerdüberdeckte Brunnenstuben mit Obeneinstieg (0013__ f. [bzw. 5 f.], Brunnendeckel\nmindestens 0.50 m über Terrain) bzw. je zwei solche mit Fronteinstieg (Nrn. 0010 f.__\n[resp. 2 und 4]) zu ersetzen. Anstelle des Sammelschachts Nr. 0009__ soll sodann eine\nneue, erdverlegte Sammelbrunnenstube mit Wasseraufbereitung und Fronteinstieg\n(Nr. 1) gebaut werden, welche die bestehende Sammelbrunnenstube im Gebäude\nAssek.-Nr. 0016__ auf Parzelle Nr. 0001__ ersetzen soll. Neben den drei geplanten\nFronteinstiegen sind sechs, maximal rund 4 m lange Stützmauern (Steinmauern [bis\nvier Steinsätze hoch, vgl. Foto auf Situationsplan und Baubeschrieb] mit Hinterfüllung)\nprojektiert. Da sämtliche Leitungen erdverlegt werden und die Oben- und\nFronteinstiege je für sich betrachtet lediglich wenige Quadratmeter Waldbodenfläche\nbeanspruchen sollen, ist nicht mit einer intensiveren Nutzung als bei anderen\nüblicherweise bewilligten Nutzungen (bescheidene Rastplätze, Feuerstellen, Sport- und\nLehrpfade, erdverlegte Leitungen und Kleinantennenanlagen) zu rechnen. Nach\nEinschätzung des KFA, der zuständigen kantonalen Forstbehörde, wird das\nBestandesgefüge des Waldes davon nicht tangiert (vgl. Verfügung vom\n30. September 2016, act. 9/17/6, S. 2 E. 4). Folglich ist bei den geplanten erneuerten\nQuellfassungsanlagen noch von einer punktuellen Beanspruchung des Waldbodens\nbzw. -weges auszugehen, welche keiner Rodungsbewilligung nach Art. 5 Abs. 2 WaG\nbedarf.\n\n10.2.\nObgleich die projektierten nichtforstlichen Kleinbauten und -anlagen nach dem\nGesagten keine Rodungsbewilligung benötigen, weil sie den Wald nicht geradezu\nzweckentfremden, sind sie für diesen nachteilig. Deshalb bedürfen sie einer\nforstrechtlichen Ausnahmebewilligung des KFA (Art. 16 Abs. 2 WaG und Art. 13\nAbs. 1 EG-WaG in Verbindung mit Art. 2 VEG-WaG) und, weil sie als nachteilige\nNutzungen dem Zweck des Waldes jedenfalls nicht ganz entsprechen, einer\nAusnahmebewilligung des AREG nach Art. 24 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 RPG\nund Art. 87bis Abs. 2 BauG (vgl. BGE 139 II 134 E. 6.3 mit Hinweisen, siehe dazu auch\nArt. 11 WaG und Art. 14 Abs. 2 WaV). Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG\nsetzt voraus, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der\nBauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Standortgebundenheit ist nicht nur bei der erstmaligen Bewilligung einer\nzonenfremden Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzone zu prüfen, sondern auch bei\njeder späteren Änderung oder Erweiterung (vgl. BGer 1C_496/2011 vom\n20. September 2012 E. 2.2 mit Hinweisen, in: BR 2013, S. 75). Sie ist zu bejahen, wenn\neine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der\nBodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist oder\nwenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (vgl.\nBGE 141 II 245 E. 7.6.1 und BGE 136 II 214 E. 2.1 je mit Hinweisen). Der Schutz des\nWaldes ist grundsätzlich im Rahmen der in Art. 24 lit. b RPG vorgesehenen\nInteressenabwägung (Art. 3 der Raumplanungsverordnung; SR 700.1, RPV) zu\nberücksichtigen. Ob Alternativmöglichkeiten zur geplanten Baute bestehen, ist nach\nder Vorschrift von Art. 24 lit. a RPG zu prüfen (vgl. BGE 129 II 63 E. 3.2, in: Pra 2003\nNr. 83).\n\n"}