{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-08-13", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-146_2020-08-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9586&type=1563347022&cHash=acad5bc6e8f6168435cd52290800bab2", "Checksum": "85f455d49e72bb71305b16545a7061e9"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/146"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/146"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/146"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:37:31", "Checksum": "8f646c481ec9594b4f926be9bea889ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/146\n\nWie die Vorinstanz in Erwägung 6.3 bis 6.5 des angefochtenen Entscheids (act. 2,\nS. 11 f.) vorfrageweise überzeugend dargelegt hat, geht aus den\nDienstbarkeitsverträgen vom 23. Mai 1997 (act. 9/17/22) klar hervor, dass die\nBeschwerdegegnerin berechtigt ist, an der Sammelbrunnenstube Nr. 0008__ (Gebäude\nAssek.-Nr. 0016__) auf Parzelle Nr. 0001__ inklusive an notwendigen Zu- und\nAbleitungen Unterhalts-, Reparatur- und Erneuerungsarbeiten auszuführen. Entgegen\nanderslautender Darstellung des Beschwerdeführers ist überdies auf Parzelle\nNr. 0001__ keine zusätzliche Wasserleitung, sondern nur ein Ersatz der bestehenden\nLeitung – allerdings mit grösserem Durchmesser – geplant (vgl. E. 6.2 hiervor). Die\nBeschwerdebeteiligte war daher befugt, das strittige Baugesuch auch ohne Vorliegen\neiner unterschriftlichen Zustimmung des Beschwerdeführers als Grundeigentümer der\nParzelle Nr. 0001__ zu beurteilen. Damit erübrigte sich auch die Einleitung eines\nEnteignungsverfahrens (vgl. dazu zutreffende E. 7 des angefochtenen Entscheids,\nact. 2, S. 12).\n\n8.\nDer Beschwerdeführer bemängelt ferner (act. 5, S. 12 f. Ziff. III/C/3, act. 24, Ziff. III/C/\n4), das Bauvorhaben sei nicht visiert worden.\n\nSelbst wenn es zutreffen sollte, dass Stellung und Ausmass der geplanten Bauten nicht\ngemäss Art. 81 Abs. 1 BauG visiert worden sind (vgl. dazu VerwGE B 2016/188 vom\n30. Januar 2018 E. 5.1 mit Hinweisen), ist nicht erkennbar und wird vom\nBeschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern er das Rechtsbegehren, die\nBegründung oder die Darstellung des Sachverhalts in seiner Einsprache vom\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n29. Juli 2016/16. August 2016 (act. 9/17/10 und 13) deswegen nur unzureichend hätte\nabfassen können. Ein allfällig vorhandener Mangel bei der Visierung wurde auf jeden\nFall dadurch geheilt, dass die Beschwerdebeteiligte auf die Einsprache eintrat (vgl.\nBGer 1C_495/2015 vom 1. Februar 2016 E. 4.1 mit Hinweisen) und sie materiell\nbehandelte. Sollten Dritte aufgrund der fehlenden Visierung von der Einsprache\nabgehalten worden sein, bedeutet dies keinen Rechtsnachteil für den\nBeschwerdeführer, der im vorliegenden Verfahren von Belang wäre (vgl. hierzu\nBGer 1C_103/2016 vom 22. Juni 2017 E. 9 mit Hinweis). Bei diesem Ergebnis kann\ndahingestellt bleiben, ob auf diese rechtliche Begründung – wie es die\nBeschwerdegegnerin meint (act. 19, S. 3, 9 Ziff. II/3, III/C/2.1) – nicht hätte eingetreten\nwerden dürfen, weil sie erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben wurde (vgl. dazu\nVerwGE B 2015/20 vom 23. August 2016 E. 1.2 mit Hinweisen).\n\n9.\nDer Beschwerdeführer rügt darüber hinaus (act. 5, S. 13 Ziff. III/C/4), die\nBaugesuchsunterlagen seien unvollständig, insbesondere hinsichtlich der Leitung zur\nLiegenschaft R.__. Im Situationsplan ist in diesem Zusammenhang eine rot\ngekennzeichnete Leitung mit \"Hausanschluss R.__\" ersichtlich, welche allerdings nicht\nbis zu den Gebäuden Assek.-Nrn. 0019 f.__ und 0021__ auf Parzelle Nr. 0000__ reicht.\nAus dem Textfeld \"Spätere Erneuerung\" ergibt sich indes ohne weiteres, dass diese\nLeitung im Rahmen des vorliegend strittigen Projekts vorerst nur auf einer Länge von\nca. 23.50 m ab der neuen Sammelstube auf Parzelle Nr. 0000__ (und damit erst zu\neinem späteren Zeitpunkt bis zum Haus R.__) erstellt werden soll. Folglich erweist sich\nder Plan in dieser Hinsicht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als\nunvollständig, weil vorerst nur eine erste Etappe des \"Hausanschlusses R.__\" gebaut\nwerden soll.\n\n10.\nDer Beschwerdeführer stellt sich zudem auf den Standpunkt (act. 5, S. 13 Ziff. III/D/1,\nact. 24 Ziff. III/A/2, C/3), sowohl die Ausführung der geplanten Bauarbeiten als auch der\nspätere Betrieb und Unterhalt der Anlagen hätten eine Rodungsbewilligung\nvorausgesetzt. Im Übrigen sei die neue Sammelbrunnenstube auf Parzelle Nr. 0000__\ninnerhalb des Waldareals weder zonenkonform noch standortgebunden. Diesbezüglich\nsei die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Die heutige\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSammelbrunnenstube auf Parzelle Nr. 0001__ (Gebäude Assek.-Nr. 0016__) in der\nLandwirtschaftszone bleibe in einem Abstand von ca. 15 m bestehen. Die in der neuen\nSammelbrunnenstube geplante UV-Anlage könne im Werk Y.__ erstellt werden, wohin\ndas Wasser vom Gebäude Assek.-Nr. 0016__ auf Parzelle Nr. 0001__ über eine alte,\nmöglicherweise das Wasser verunreinigende 2'300 m lange \"Betonleitung\" geführt\nwerde.\n\n"}