{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-08-13", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-146_2020-08-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9586&type=1563347022&cHash=acad5bc6e8f6168435cd52290800bab2", "Checksum": "85f455d49e72bb71305b16545a7061e9"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/146"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/146"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/146"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:37:31", "Checksum": "8f646c481ec9594b4f926be9bea889ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/146\n\n6.2.\nWie der Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt und die Beschwerdegegnerin selbst\neingeräumt hat (act. 19, S. 6 Ziff. III/B/2), entspricht der Situationsplan nicht den\nAnforderungen von Art. 41 Abs. 2 BauR. Weder sind darin die zum Abbruch\nvorgesehenen Quellwasserleitungen (Quellableitungen) sowie die abzubrechenden\nAnlagen (Brunnenstuben Nrn. 0010 f.__ und 0013__-0015__ sowie Sammelschächte\nNrn. 0009__ und 0011__) gelb noch die bestehenden Brunnenstube Nr. 0012__ und\nQuellwassersickerleitungen (Fassungsleitungen), welche erneuert resp. teilweise ersetzt\nwerden sollen, schwarz gekennzeichnet. Sämtliche bestehenden Quellwasserleitungen\nsind dunkelblau und die neuen Entleerungsleitungen hellblau verzeichnet. Inwiefern\nsich diese Abweichungen von den Vorgaben von Art. 41 Abs. 2 BauR im konkreten Fall\nnachteilig auf die Rechts- und Interessenwahrung des Beschwerdeführers ausgewirkt\nhaben sollten, ist indessen nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht\nweiter dargetan. Dem Situationsplan lässt sich zusammen mit dem Baubeschrieb vom\n27. Juni 2016/27. Juli 2016 (act. 9/17/17, 21, 25 je Ziff. 2, nachfolgend: Baubeschrieb)\nohne weiteres entnehmen, welche Anlagen gemäss dem Kurzbeschrieb im\nBaugesuchsformular vom 27. Juni 2016 (act. 9/17/20, 26) saniert, abgebrochen oder\nneu erstellt werden sollen. Insbesondere ist vorgesehen, auf Parzelle Nr. 0000__\nanstelle des abzubrechenden Sammelschachts Nr. 0009__ eine neue\nSammelbrunnenstube mit Wasseraufbereitung zu bauen, welche die bisherige\nSammelbrunnenstube Nr. 0008__ im Gebäude Assek.-Nr. 0016__ auf Parzelle\nNr. 0001__ ersetzen soll. Darüber hinaus soll die bestehende, im Situationsplan\ndunkelblau eingefärbte Quellwasserleitung (\"STM DN 200\") vom alten Sammelschacht\nNr. 0009__ auf Parzelle Nr. 0000__ zum Gebäude Assek.-Nr. 0016__\n(Sammelbrunnenstube Nr. 0008__) auf Parzelle Nr. 0001__ abgebrochen und durch\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neine neue Leitung von der neuen Sammelbrunnenstube auf Parzelle Nr. 0000__ aus\nersetzt werden, welche neu einen Durchmesser von 280 mm (\"PE 208/246.8 mit\nSchutzrohr PE 132/120\") aufweisen soll. Diese soll auf Parzelle Nr. 0001__ auf einer\nLänge von ca. 6 m zum Gebäude Assek.-Nr. 0016__ verlaufen. Der Abbruch des\nGebäudes Assek.-Nr. 0016__ ist nicht vorgesehen. Aufgrund dieser Aktenlage hat die\nVorinstanz unter Sachverhalt lit. B/a sowie in Erwägung 6.5, 8.3 und 10.2 des\nangefochtenen Entscheids (act. 2, S. 2 f., 12 f., 15) hinreichend korrekt festgestellt,\ndass die bestehende Sammelbrunnenstube Assek.-Nr. 0016__ auf Grundstück\nNr. 0001__ aufgehoben und durch ein Kunststoff-Fertigbauwerk mit einer UV-Anlage\nauf Grundstück Nr. 0000__ ersetzt werden soll, wobei der Abbruch des Gebäudes\nAssek.-Nr. 0016__ nicht Bestandteil des Baugesuchs sei. Auch würden die\nbestehenden Brunnenstuben durch neue Stuben mit Front- und Obereinstieg und alte\nLeitungen durch neue Stränge ersetzt. Auf Grundstück Nr. 0001__ betreffe das\nBaugesuch lediglich den Ersatz einer bestehenden rund 6 m langen Leitung. Die\neingehende Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu berichtigen. Der Vorinstanz\nkann keine unzureichende Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden.\n\n7.\nDer Beschwerdeführer moniert des Weiteren (act. 5, S. 11 f. Ziff. III/C/1 f.), seine\nZustimmung zum Baugesuch fehle, weshalb koordiniert mit dem\nBaubewilligungsverfahren ein Enteignungsverfahren hätte durchgeführt werden\nmüssen.\n\nNach Art. 41 Abs. 3 Satz 2 BauR müssen die Unterlagen des Baugesuchs vom\nBauherrn, Projektverfasser und, sofern mit dem Bauherrn nicht identisch, vom\nGrundeigentümer unterzeichnet sein. Bei dieser Bestimmung handelt es sich lediglich\num eine Ordnungsvorschrift. Entscheidet sich die Baubehörde nach einer\nvorfrageweisen Würdigung (vgl. hierzu BGer 1C_246/2015 vom 4. März 2016 E. 2.4,\nVerwGE B 2014/27 vom 30. Juni 2015 E. 3.4.3 sowie VerwGE B 2012/184 vom\n4. April 2013 E. 4.3 mit Hinweis[en]) dazu, auch ohne Vorliegen einer unterschriftlichen\nZustimmung der Grundeigentümerin eine Beurteilung des Bauprojekts vorzunehmen,\nmuss sie die Baubewilligung erteilen, sofern dieses dem Zweck der Nutzungszone\nentspricht und ihm aus den öffentlich-rechtlichen Vorschriften keine Hindernisse\nentgegenstehen (Art. 87 Abs. 1 BauG). Für die Berücksichtigung privatrechtlicher\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerhältnisse besteht insoweit kein Raum. Diesfalls verbleibt der\nVerfügungsberechtigten einzig die zivilrechtliche Auseinandersetzung (vgl.\nBGer 1C_510/2015 vom 13. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 1C_172/2007 vom\n17. März 2008 E. 4.3, in Bezug auf Art. 10 Abs. 2 des Dekrets über das\nBaubewilligungsverfahrens des Kantons Bern, BSG 725.1, BGer 1C_633/2015 vom\n5. April 2016 E. 3.6 mit Hinweisen, in Bezug auf Art. 27 der Verordnung zum Baugesetz\ndes Kantons Obwalden, GDB 710.11, BGer 1C_116/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 5.2\nmit Hinweisen, sowie VerwGE B 2001/165; 2001/166 vom 20. August 2002 E. 5,\nauszugsweise in: Juristische Mitteilungen des Baudepartements 2002/III/24).\n\n"}