{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-08-13", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-146_2020-08-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9586&type=1563347022&cHash=acad5bc6e8f6168435cd52290800bab2", "Checksum": "85f455d49e72bb71305b16545a7061e9"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/146"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/146"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/146"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:37:31", "Checksum": "8f646c481ec9594b4f926be9bea889ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/146\n\n4.\nDer Beschwerdeführer hält weiter dafür (act. 5, S. 4, 7 f. Ziff. II/3, III/A, act. 24 Ziff. III/B/\n3, C/4a), die Weigerung der Vorinstanz, im vorinstanzlichen Rekursverfahren einen\nAugenschein durchzuführen sowie Stellungnahmen des AREG und des\nKantonsforstamtes (KFA) einzuholen, stelle eine Verletzung seines Anspruchs auf\nrechtliches Gehör dar.\n\nWie bereits in Bezug auf das Beschwerdeverfahren ausgeführt (vgl. E. 3.1 hiervor), ist\nauch hinsichtlich des vorinstanzlichen Rekursverfahrens nicht ersichtlich, was ein\nAugenschein an zusätzlichem Erkenntnisgewinn gebracht hätte. Die tatsächlichen\nUmstände wurden ausreichend erhoben. Die Vorinstanz hat das ihr diesbezüglich\nzustehende Ermessen nicht verletzt, indem sie in antizipierter Beweiswürdigung auf\nden vom Beschwerdeführer beantragten Augenschein verzichtet hat (vgl. dazu\nBGer 1C_435/2018 vom 15. Mai 2019 in BGE 145 I 250 nicht publizierte E. 4.4 mit\nHinweisen, den von der Beschwerdegegnerin [act. 19, S. 4 f. Ziff. III/A/1] angerufenen\nEntscheid VerwGE B 2019/35; B 2019/36 vom 29. August 2019 E. 3.5.1 mit Hinweis\nund B. Märkli, a.a.O., N 50 ff. zu Art. 12-13). Aus demselben Grund kann der Vorinstanz\nauch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vorgeworfen werden,\nsoweit sie im Rekursverfahren davon absah, die vom Beschwerdeführer als eigentliche\nBeweismittel beantragten \"Stellungnahmen\" des AREG und des KFA (act. 9/44, S. 6)\nnachzufordern (vgl. dazu act. 9/39) bzw. einzuholen (vgl. dazu BGer 1C_582/2018 vom\n23. Dezember 2019 E. 2.2 mit Hinweisen).\n\n5.\nDer erstinstanzliche Entscheid der Beschwerdebeteiligten erging am 26. Januar 2017\n(act. 9/17/33-35) und damit vor Inkrafttreten des Planungs- und Baugesetzes\n(sGS 731.1, PBG) am 1. Oktober 2017 (nGS 2017-049). Auf das strittige Bauvorhaben\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbleibt somit das bis 30. September 2017 gültige Gesetz über die Raumplanung und\ndas öffentliche Baurecht (Baugesetz; nGS 32-47, BauG, in der Fassung vom\n1. Januar 2015) anwendbar, soweit das PBG für die Baugesuchstellerin nicht günstiger\nist (Art. 173 PBG).\n\n6.\nDer Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren neu vor (act. 5, S. 4, 7-11 Ziff. II/\n3, III/A/2b, III/B, III/C/2a, act. 24, S. 2-5 Ziff. III/A/2-4, III/C/3, act. 31 Ziff. 2), die\nVorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Gemäss dem Situationsplan\nvom 23. Juni 2016 (act. 9/17/27, nachfolgend: Situationsplan) solle zusätzlich zur\nSammelbrunnenstube auf Parzelle Nr. 0001__ in einem Abstand von nur ungefähr 15 m\neine zusätzliche Sammelbrunnenstube auf der Parzelle Nr. 0000__ erstellt werden.\nZudem sei eine zusätzliche Wasserleitung zur bestehende Sammelbrunnenstube auf\nder Parzelle Nr. 0001__ geplant.\n\n6.1.\nDie Rekursinstanz ermittelt den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen,\nwobei vorbehältlich der Wahrung des öffentlichen Interesses nur die von den\nBeteiligten angebotenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche\nTatsachen aufzunehmen sind (Art. 58 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 12 VRP).\nUnrichtig ist ein Sachverhalt festgestellt, wenn aus den vorhandenen Beweismaterialien\nunrichtige Schlüsse gezogen werden, insbesondere indem der Sachverhalt falsch oder\naktenwidrig festgestellt wird oder indem Beweise unrichtig gewürdigt werden (vgl.\nVerwGE B 2018/248 vom 14. März 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Laut Art. 80\nAbs. 2 BauG muss das Baugesuch die für die baupolizeiliche Beurteilung notwendigen\nUnterlagen, wie Situationsplan, Grundriss, Ansichten, Schnitte und Kanalisationspläne\nenthalten. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Wenn für die Beurteilung des\nBaugesuchs in besonderen Fällen weitere Unterlagen erforderlich sind, ist der\nGemeinderat berechtigt, diese zu verlangen (vgl. Art. 80 Abs. 3 BauG). Die\nBaureglemente enthalten nähere Vorschriften über die Unterlagen (vgl. VerwGE\nB 2015/14 vom 20. Januar 2017 E. 12.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 41 Abs. 2 des\nBaureglements der Politischen Gemeinde B.__ (vom Baudepartement genehmigt am\n22. Dezember 2006/20. Oktober 2009, BauR) sind bestehende, abzubrechende und\nbeabsichtigte Bauten und Bauteile bei baulichen Veränderungen zu kennzeichnen. Für\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbestehende Bauteile gilt die schwarze, für abzubrechende die gelbe und für neue die\nrote Farbe. Der Sinn dieser Regelung besteht darin, dass die Baubehörde bei An- und\nUmbauten sowie im Fall von Projektänderungen ohne weiteres erkennt, was\nGegenstand eines Bau- bzw. eines Projektänderungsgesuchs ist. Der klaren und\npräzisen farblichen Darstellung kommt grösste Bedeutung zu. Unklarheiten wirken sich\ngewöhnlich zum Nachteil des Gesuchstellers aus, weil er diese zu vertreten hat (vgl.\nFritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1, 6. Aufl. 2019,\nS. 378, und C. Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, N 259).\n\n"}