{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-08-13", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-146_2020-08-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9586&type=1563347022&cHash=acad5bc6e8f6168435cd52290800bab2", "Checksum": "85f455d49e72bb71305b16545a7061e9"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/146"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/146"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/146"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:37:31", "Checksum": "8f646c481ec9594b4f926be9bea889ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/146\n\n3.1.\nGestützt auf Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft (SR 101, BV) und Art. 64 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 VRP\nordnet das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung an, wenn sie zur Wahrung\nder Parteirechte notwendig ist oder zweckmässig erscheint. Nach Art. 6 Ziff. 1 der\nEuropäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR\n0.101, EMRK) besteht ein Anspruch des Einzelnen, seine Argumente dem Gericht\nmündlich in einer öffentlichen Sitzung vorzutragen, insbesondere in Streitigkeiten in\nBezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen (vgl. dazu BGer 1C_581/2018\nvom 23. Juli 2019 E. 2, BGer 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 4.2, VerwGE\nB 2019/41 vom 16. Dezember 2019 E. 3.1, VerwGE B 2019/6 vom 1. Juli 2019 E. 2.1,\nVerwGE B 2014/182 vom 27. April 2016/25. Mai 2016 E. 3.1 je mit Hinweisen), soweit\nder Verwaltungsakt der hoheitlich handelnden Behörde massgeblich in Rechte und\nPflichten privatrechtlicher Natur eingreift (vgl. VerwGE B 2018/73 vom 26. Februar 2019\nE. 2.4, VerwGE B 2018/99 vom 13. Januar 2019 E. 2 und VerwGE B 2012/91;\nB 2013/132 vom 8. November 2013 E. 3.2 je mit Hinweisen). Insoweit die EMRK zur\nAnwendung gelangt, gilt die Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen und\nmündlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht absolut. Die Rechtsprechung\ndes Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichts lässt ein\nAbsehen von einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung zu, wenn die Beurteilung\neines umstrittenen Sachverhalts nicht vom persönlichen Eindruck der Partei, sondern in\nerster Linie von den Akten abhängt. Auf die Durchführung einer öffentlichen und\nmündlichen Verhandlung kann unter Umständen verzichtet werden, wenn eine\nVerhandlung nichts zur Klärung der Angelegenheit beiträgt – namentlich wenn keine\nTatfragen, sondern reine Rechts- oder Zulässigkeitsfragen umstritten sind – und die\nAngelegenheit adäquat aufgrund der Akten sowie der schriftlichen Parteivorbringen\ngelöst werden kann (vgl. BGer 2C_89/2019 und 2C_90/2019 je vom 22. August 2019 je\nE. 4.2 mit Hinweisen).\n\nEs ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht weiter dargetan, inwiefern\ndie Beantwortung der hier zu beurteilenden Rechtsfragen eines persönlichen Eindrucks\ndes Beschwerdeführers bedarf. Vielmehr ist der Sachverhalt umfassend der\nschriftlichen Darstellung zugänglich. Ebenso wenig ist mit Blick auf die nachstehend zu\nschildernden Gegebenheiten erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nweiter substantiiert, welche neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse, die sich nicht\nbereits aus den Akten und dem Geoportal (www.geoportal.ch) ergeben, durch die\nbeantragte mündliche Parteibefragung und durch Beweisaussagen des\nBeschwerdeführers gewonnen werden könnten. Die Durchführung einer öffentlichen,\nmündlichen Verhandlung ist deshalb weder notwendig noch erscheint sie als\nzweckmässig. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist demzufolge\nebenso abzuweisen wie sein Begehren um persönliche Anhörung. Überdies kann auf\ndie weiteren beantragten prozessualen Vorkehren, insbesondere auf die Durchführung\neines Augenscheins im Sinne von Art. 12 Abs. 1 VRP, verzichtet werden, da daraus\nebenfalls keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. dazu\nBGer 1C_13/2018 vom 13. März 2019 E. 3 mit Hinweisen). Im Übrigen kann der\nVorinstanz im Beschwerdeverfahren trotz den anderslautenden Vorhalten des\nBeschwerdeführers (act. 24 Ziff. III/A/5) keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches\nGehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vorgeworfen werden, soweit sie auf die Einreichung der vom\nBeschwerdeführer beantragten zusätzlichen Akten verzichtete, welche vom\nVerwaltungsgericht wie gesagt in antizipierter Beweiswürdigung gar nicht einverlangt\nworden sind.\n\n3.2.\nIm Weiteren konnte sich der Beschwerdeführer direkt in seinen Eingaben, in welchen er\ndie angeführten Beweisofferten vorgebracht hat (vgl. act. 5, S. 5 f., 14-19 Ziff. II/4 f., III/\nD/1a, 1c-1e, 2, III/E/1, 5, III/F/1b, act. 24 Ziff. II, act. 31, S. 3), zur Relevanz dieser\nBeweismittel äussern. Bereits aus diesem Grund drängte sich der Erlass einer\nBeweisverfügung (Art. 154 der Schweizerischen Zivilprozessordnung,\nZivilprozessordnung; SR 272, ZPO, analog), für welchen das VRP keine Regeln\nbereithält, vorgängig zur antizipierten Beweiswürdigung in diesem Endentscheid nicht\nauf (vgl. dazu P. Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hsrg.], Bundesgesetz über das\nVerwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N 3 zu Art. 33, Kiener/Rütsche/Kuhn, öffentliches\nVerfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, N 689, und BGer 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013\nE. 3.2.3 mit Hinweisen). Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht befugt, den\nEntscheid über die gestellten Beweisanträge mit dem Endentscheid zu eröffnen (vgl.\nWaldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar\nVerwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 38 zu Art. 33), da Anordnungen\nbetreffend die Beweisführung in aller Regel keinen nicht wiedergutzumachenden\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nNachteil bewirken und mit Beschwerde gegen den Endentscheid für gewöhnlich\nerreicht werden kann, dass ein zu Unrecht verweigerter Beweis abgenommen oder ein\nzu Unrecht erhobener Beweis aus den Akten gewiesen wird (vgl. BGer 4A_697/2016\nvom 14. März 2017 E. 1.4 mit Hinweisen sowie B. Märkli, in: Rizvi/Schindler/\nCavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/\nSt. Gallen 2020, N 25 zu Art. 12-13).\n\n"}