{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-08-13", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-146_2020-08-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9586&type=1563347022&cHash=acad5bc6e8f6168435cd52290800bab2", "Checksum": "85f455d49e72bb71305b16545a7061e9"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/146"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/146"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/146"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:37:31", "Checksum": "8f646c481ec9594b4f926be9bea889ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 13.08.2020 B 2019/146\n\nD.\nGegen den Entscheid des Baudepartements (Vorinstanz) vom 24. Juni 2019 erhob K.__\n(Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter am 7. Juli 2019 Beschwerde beim\nVerwaltungsgericht (act. 1). Am 12. September 2019 (act. 5) ergänzte er seine\nBeschwerde mit einer Begründung und den Rechtsbegehren, es seien der\nangefochtene Entscheid und der Entscheid des Rates der Politischen Gemeinde B.__\n(Beschwerdebeteiligte) vom 26. Januar 2017 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen\nsowohl in öffentlich-rechtlicher Hinsicht als auch wegen Verletzung von Art. 684 ZGB\naufzuheben, das Baugesuch der Stadt A.__ (Beschwerdegegnerin) abzuweisen und\nseine Einsprache gutzuheissen (Ziff. I/1 f. je Abs. 1 Ingress und lit. a bis c und I/4).\nEventualiter sei der angefochtene Entscheid wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher\nVorschriften aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung\nzurückzuweisen (Ziff. I/1 f. je Abs. 2). Unabhängig vom Ausgang des\nBeschwerdeverfahrens seien die Auferlegung der amtlichen Kosten von CHF 3'000 für\ndas Rekursverfahren, die Einsprachegebühr des Rates der Beschwerdebeteiligten vom\n26. Januar 2017 von CHF 500 sowie die Zusprache einer ausseramtlichen\nEntschädigung von CHF 2'750 an die Beschwerdegegnerin für das Rekursverfahren\naufzuheben (Ziff. I/3). Mit Vernehmlassung vom 24. September 2019 schloss die\nVorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (act. 8). Mit Stellungnahme vom\n31. Oktober 2019 (act. 18) bzw. vom 13. November 2019 (act. 19) beantragte die\nBeschwerdebeteiligte durch ihren Rechtsvertreter resp. die Beschwerdegegnerin durch\nihre Rechtsvertreterin, es sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge\nabzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In der Folge liessen sich der\nBeschwerdeführer am 17. Dezember 2019, 5. Februar 2020 und 15. Juni 2020 (act. 24,\n31 und 38) und die Beschwerdegegnerin am 15. Januar 2020 (act. 27) abschliessend\nvernehmen.\n\nAuf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Ausführungen der\nVerfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit\nwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n1.\nDie sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nist zur Erhebung des Rechtsmittels befugt (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 45\nAbs. 1 VRP). Die Beschwerde vom 7. Juli 2019 (act. 1) erfolgte rechtzeitig und erfüllt\nzusammen mit der Ergänzung vom 12. September 2019 (act. 5) die formellen und\ninhaltlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 sowie Art. 48\nAbs. 1 und 2 VRP). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (act. 19, S. 4, 12\nZiff. III/A/1, E/1) kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei teilweise seiner\nSubstantiierungspflicht nicht nachgekommen (vgl. dazu BGer 2C_534/2016 vom\n21. März 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich\neinzutreten. Nicht einzutreten ist hingegen insoweit auf die Beschwerde, als damit\n(Antrag Ziff. I/1 f. je Abs. 1 lit. a, und I/3) die Aufhebung des Entscheides des Rates der\nBeschwerdebeteiligten vom 26. Januar 2017 (act. 9/17/33-35), insbesondere auch\nderen Kostenspruch, beantragt wird. Dieser Entscheid wurde durch den vorliegend\nangefochtenen Entscheid ersetzt und gilt inhaltlich als mitangefochten (Devolutiveffekt,\nvgl. dazu BGer 1C_560/2017 vom 17. Dezember 2018 E. 1.2 mit Hinweis auf\nBGE 134 II 142 E. 1.4).\n\n2.\nDie Beschwerdebeteiligte kam im vorinstanzlichen Verfahren zwar ihrer Pflicht nach,\ndie Akten zum erstinstanzlichen Bauverfahren einzureichen (vgl. dazu Art. 52 VRP und\nact. 9/17). Die von ihr eingereichten Akten enthalten indessen kein Aktenverzeichnis,\nwas vom Beschwerdeführer allerdings nicht beanstandet wurde. Es kann daher hier mit\ndem Hinweis sein Bewenden haben, dass die Beschwerdebeteiligte in künftigen\nVerfahren die Akten jeweils nummeriert mit einem entsprechenden Verzeichnis\neinzureichen hat (VerwGE B 2014/80 vom 27. November 2015 E. 3.1.3 mit Hinweisen,\nin: GVP 2015 Nr. 2).\n\n3.\nDer Beschwerdeführer stellt die Beweisanträge (act. 5, S. 5 f., 14-19 Ziff. II/4 f., III/D/1a,\n1c-1e, 2, III/E/1 f., 5, III/F/1b, act. 6 lit. B-D, act. 24 Ziff. II, act. 31, S. 3), es seien eine\nmündliche öffentliche Verhandlung und ein Augenschein durchzuführen; er sei\npersönlich anzuhören; es seien Akten zum Wasserversorgungsnetz der\nBeschwerdegegnerin (Quellwasserfassung X.__ bis Anlage Y.__), die Baugesuchsakten\nzum Bau/Umbau der Anlage Y.__ sowie die Vereinbarung der Beschwerdebeteiligten\nmit der Beschwerdegegnerin über die Entschädigung für die Nutzung der öffentlichen\nQuellen im Gebiet X.__ zu edieren und es sei eine Amtsauskunft der Vorinstanz\neinzuholen. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht eine Beweisverfügung über das\nErgebnis des Beweisverfahrens zu erlassen und ihm dazu Gelegenheit zur\nStellungnahme zu gewähren.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}