Entscheids, act. 2, S. 14). Insgesamt liegt keine Rechtsverletzung vor, die durch das Verwaltungsgericht zu korrigieren wäre. 6. (…). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'500 unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000; CHF 500 werden ihm zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführer entschädigt die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'600 ohne Mehrwertsteuer. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10