im vorliegenden Fall von der Vorinstanz nach dem Erfolgsprinzip eine volle ausseramtliche Entschädigung zugesprochen. Gründe, welche eine Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht weiter substantiiert. Die konkrete Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung im Betrag von CHF 3'250 ohne Mehrwertsteuer wird vom Beschwerdeführer sodann nicht bestritten (vgl. dazu E. 7.2 des angefochtenen © Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte